Neues Arbeitszeitgesetz 2026: Was die Reform für Unternehmen bedeutet

Lange wurde diskutiert, jetzt liegt erstmals ein konkreter Entwurf auf dem Tisch: Am 18. Juni 2026 ist ein erster Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Reform des Arbeitszeitgesetzes bekannt geworden. Im Mittelpunkt stehen zwei Themen: mehr Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit und eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.

Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengetragen und ordnen ein, was die Reform für Ihren Betrieb bedeutet und worauf es gerade in Bau und Handwerk ankommt.

Von Peter Schraeder
Aktualisiert am 03.07.2026
ung. 11 min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze 

  • Was ist geplant? Eine Reform des Arbeitszeitgesetzes mit zwei Kernpunkten: mehr Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit und eine gesetzlich konkretisierte Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung.
  • Was ist der aktuelle Stand? Am 18. Juni 2026 wurde ein erster Referentenentwurf bekannt. Er ist noch kein geltendes Recht und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern. Eine Entscheidung soll im Laufe des Sommers fallen.
  • Was bedeutet das für die tägliche Höchstarbeitszeit? Der Achtstundentag soll nach aktuellem Entwurfsstand nicht pauschal abgeschafft werden. Abweichungen sollen vor allem über Tarifverträge möglich sein, wenn zusätzliche Schutzregeln eingehalten werden.
  • Gilt die Erfassungspflicht schon jetzt? Im Grundsatz ja. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten zu erfassen. Das neue Gesetz soll vor allem regeln, wie diese Pflicht konkret umzusetzen ist.
  • Wer ist betroffen? Praktisch alle Arbeitgeber. Besonders relevant ist die Reform für Betriebe mit wechselnden Einsatzorten, Auftragsspitzen, Schichtarbeit, Baustellen und mobilen Teams.
  • Was sollten Unternehmen jetzt tun? Betriebe sollten ihre Zeiterfassung prüfen und sicherstellen, dass Arbeitszeiten vollständig, nachvollziehbar und auch mobil oder offline erfasst werden können.

Was steht im Referentenentwurf zum neuen Arbeitszeitgesetz?

Im Koalitionsvertrag 2025 hatten Union und SPD vereinbart, das Arbeitszeitrecht zu modernisieren. Vorgesehen war dort vor allem die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit, kombiniert mit einer unbürokratischen elektronischen Arbeitszeiterfassung und Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen. Mit dem am 18. Juni 2026 bekannt gewordenen Referentenentwurf wird dieser politische Fahrplan konkreter.

Wöchentliche Höchstarbeitszeit nur unter bestimmten Voraussetzungen

Bisher gilt im Arbeitszeitgesetz eine tägliche Obergrenze: in der Regel acht Stunden pro Tag, in Ausnahmen bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums im Durchschnitt wieder acht Stunden werktäglich erreicht werden.

Künftig soll in bestimmten Fällen stärker die Woche (Wochenarbeitszeit) zählen. Nach dem bekannt gewordenen Entwurf soll die tägliche Achtstunden Grenze aber nicht pauschal für alle Betriebe fallen. Der zusätzliche Spielraum soll vor allem über Tarifverträge möglich werden.

Das bedeutet: Längere Arbeitstage könnten in tariflich geregelten Modellen zulässig sein, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Pausen und zusätzliche Schutzregeln eingehalten werden.

Für Betriebe bedeutet das mehr Spielraum bei der Verteilung der Arbeitszeit, etwa um Auftragsspitzen, Schichten oder saisonale Belastungen besser abzufedern. Gleichzeitig ist wichtig: Aus dem Entwurf folgt nicht automatisch, dass künftig überall 12 oder 13 Stunden am Tag gearbeitet werden darf. Der Achtstundentag bleibt nach aktuellem Stand der gesetzliche Grundsatz, die Öffnung wäre an klare Bedingungen geknüpft.

Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung 

Damit mehr Flexibilität nicht zulasten der Beschäftigten geht, soll die Arbeitszeiterfassung ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz geregelt werden. Arbeitgeber sollen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch erfassen. Nach dem bekannt gewordenen Entwurf soll dies in der Regel am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.

Die Aufzeichnung kann durch die Beschäftigten selbst oder durch Dritte erfolgen, etwa durch Vorgesetzte oder Meister. Die Verantwortung bleibt aber beim Arbeitgeber. Er muss also sicherstellen, dass die Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert werden und Verstöße gegen Arbeitszeitgrenzen, Pausen oder Ruhezeiten erkennbar sind.

Vertrauensarbeitszeit soll weiterhin möglich bleiben. Sie ersetzt aber nicht die Arbeitszeiterfassung. Auch bei Vertrauensarbeitszeit müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Der Unterschied liegt nur darin, dass der Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich vereinbarten Lage der Arbeitszeit verzichten kann, solange Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben erkannt werden.

Für kleinere Unternehmen sind Übergangsregeln vorgesehen. Außerdem wird über Erleichterungen für Kleinstbetriebe berichtet. Die Details können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Klar ist aber schon jetzt: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung selbst ist nicht neu. Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber bereits ein System einführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfasst werden können. Das neue Gesetz soll diese Pflicht vor allem konkretisieren.

Warum kommt die Reform gerade jetzt? 

Die Diskussion über die Arbeitszeitregeln ist alles andere als neu in der Arbeitswelt. Ein kurzer Blick auf die Vorgeschichte zeigt, warum die Reform für Arbeitgeber so wichtig ist:

  • 2019 – EuGH-Urteil: Der Europäische Gerichtshof verpflichtete alle EU-Mitgliedstaaten, ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzuführen, das objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Bekannt geworden ist die Entscheidung als „Stechuhr-Urteil“. 
  • 2022 – BAG-Urteil: Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass Arbeitgeber in Deutschland bereits verpflichtet sind, Arbeitszeiten zu erfassen – abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz. Seitdem urteilen Gerichte so, als gäbe es das konkrete Gesetz schon. 
  • 2023 – erster Anlauf: Der damalige Arbeitsminister legte einen Referentenentwurf vor, der jedoch nicht zum Abschluss kam. 
  • 2026 – neuer Entwurf: Mit dem im Juni bekannt gewordenen Entwurf rückt eine verbindliche gesetzliche Regelung näher als je zuvor. 

Die Richtung ist also seit Jahren klar. Was fehlt, ist die konkrete Ausgestaltung im Arbeitszeitgesetz und die soll jetzt kommen. 

Was bedeutet das neue Arbeitszeitgesetz konkret für Unternehmen?

Für Arbeitgeber heißt die Ankündigung vor allem eines: Das Thema lässt sich nicht länger aufschieben. Wer bislang abgewartet hat, trägt schon heute ein Risiko – im Streitfall vor dem Arbeitsgericht steht ein Betrieb ohne lückenlose Aufzeichnungen regelmäßig schlechter da, weil schlicht der Nachweis fehlt. Hinzu kommen mögliche Bußgelder bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. 

Mit der Reform verschiebt sich der Maßstab zusätzlich. Wenn Arbeitstage in bestimmten tariflichen Modellen flexibler verteilt werden dürfen, wächst die Verantwortung der Arbeitgeber, Pausen, Ruhezeiten und Höchstgrenzen zuverlässig im Blick zu behalten. Papier und Tabellen stoßen dabei schnell an ihre Grenzen: Sie sind fehleranfällig, schwer überprüfbar und im Zweifel kaum belastbar. 

Für viele Betriebe läuft das auf einen Digitalisierungsschritt hinaus, der ohnehin überfällig ist. Eine digitale Zeiterfassung dokumentiert Arbeitsbeginn, Pausen und Arbeitsende, macht Änderungen nachvollziehbar und liefert die Auswertungen, die Lohnbuchhaltung, Projektsteuerung und Behörden im Zweifel brauchen.


Bau und Handwerk im Fokus 
der Änderungen

Für Bau und Handwerk ist die Reform besonders relevant. In vielen Betrieben wird nicht an einem festen Arbeitsplatz gearbeitet, sondern auf wechselnden Baustellen, beim Kunden, im Außendienst oder in Teams mit unterschiedlichen Einsatzorten, oft ohne stabile Internetverbindung. Genau dort sind klassische Stundenzettel besonders anfällig: Sie gehen verloren, werden nachträglich „aus dem Gedächtnis“ ausgefüllt oder auf volle Viertelstunden gerundet. 

Dazu kommen branchentypische Besonderheiten, die eine reine Stoppuhr nicht abbildet: die Zuordnung von Zeiten zu einzelnen Projekten und Aufträgen, Fahrtzeiten zwischen Einsatzorten, Nacht- und Feiertagszuschläge sowie die Anforderungen aus den Bautarifen und der Sozialkasse. Wer Arbeitszeiten ohnehin projektgenau dokumentieren muss, profitiert doppelt, wenn die Erfassung gleichzeitig die gesetzliche Pflicht erfüllt und die Grundlage für Lohnabrechnung und Projektkalkulation liefert. 

Für Betriebe in Bau und Handwerk lohnt es sich deshalb, nicht irgendeine, sondern eine auf die Branche zugeschnittene Lösung zu wählen – mit mobiler Erfassung direkt auf der Baustelle, einem Offline-Modus für Funklöcher und einer sauberen Projektzuordnung. 

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Was Unternehmen jetzt tun sollten 

Abwarten, bis das Gesetz endgültig beschlossen ist, klingt bequem, ist aber riskant. Denn die Erfassungspflicht besteht bereits heute. Der neue Entwurf verändert vor allem die Frage, wie diese Pflicht künftig konkret umzusetzen ist.

1. Ist-Zustand prüfen. Wie werden Arbeitszeiten heute erfasst? Sind die Aufzeichnungen vollständig, manipulationssicher und im Zweifel belastbar? 

2. Auf eine digitale Lösung umstellen. Eine elektronische, DSGVO konforme Zeiterfassung schafft die Grundlage für eine saubere Dokumentation (von der Lohnabrechnung bis zur Behördenprüfung), unabhängig davon, welche Details am Ende im Gesetz stehen. 

3. Prozesse und Team mitnehmen. Eine digitale Zeiterfassung funktioniert nur, wenn sie im Alltag akzeptiert wird. Eine frühe Einführung gibt Mitarbeitern Zeit, sich an neue Abläufe zu gewöhnen, und verhindert hektische Umstellungen kurz vor Inkrafttreten.

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TimeSec ist eine digitale Zeiterfassung für Bau und Handwerk, lässt sich aber von Betrieben jeder Branche nutzen. Arbeitszeiten, Pausen und Projektzeiten werden in Echtzeit erfasst: per Smartphone, Tablet, Terminal oder am Desktop, auf Wunsch auch offline.

Die Daten laufen zentral zusammen und stehen für Auswertung, Lohnabrechnung und Projektanalyse bereit. Gerade für Betriebe mit wechselnden Baustellen, mobilen Teams und projektbezogener Arbeit ist das ein entscheidender Vorteil. Arbeitszeiten werden nicht nur gesetzeskonform dokumentiert, sondern gleichzeitig sauber einzelnen Projekten, Aufträgen und Kostenstellen zugeordnet.

Die Lösung ist DSGVO konform, wird in Deutschland entwickelt und unterstützt Unternehmen dabei, die bereits bestehende Pflicht zur Arbeitszeiterfassung praxistauglich umzusetzen. Über Schnittstellen zu DATEV, ADDISON und gängigen Baulohn-Programmen fügt sich TimeSec in bestehende Prozesse ein.

So sind Sie nicht erst vorbereitet, wenn das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft tritt, sondern schaffen schon heute eine belastbare Grundlage für Lohnabrechnung, Projektkalkulation und Dokumentationspflichten.

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FAQ zum neuen Arbeitszeitgesetz 2026 

Wann kommt das neue Arbeitszeitgesetz? 

Am 18. Juni 2026 ist der, von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas angekündigte, Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes bekannt geworden. Das Gesetz ist damit aber noch nicht beschlossen. Ein genauer Zeitpunkt für das Inkrafttreten steht aktuell noch nicht fest. Anfang Juli, bei der Vorstellung einer Reihe von Reformen durch die Bundesregierung, wurde eine weitere Besprechung des Gesetzes im Laufe des Sommers angekündigt.

Was ändert sich mit der Reform des Arbeitszeitgesetzes? 

Geplant sind vor allem zwei Änderungen: mehr Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit und eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Nach aktuellem Stand soll die Abweichung von der täglichen Höchstarbeitszeit vor allem über Tarifverträge möglich sein.

Wird der Achtstundentag abgeschafft?


Nach aktuellem Entwurfsstand nicht pauschal. Der Achtstundentag bleibt der gesetzliche Grundsatz. Längere Arbeitstage sollen in bestimmten tariflich geregelten Modellen möglich werden, wenn Schutzregeln, Ruhezeiten und Höchstgrenzen eingehalten werden.

Ist die Arbeitszeiterfassung bereits Pflicht? 


Ja. Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, die Arbeitszeiten (Beginn, Ende und Dauer) ihrer Beschäftigten zu erfassen. Die geplante Reform schreibt diese Arbeitszeiterfassungspflicht ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz fest und regelt die Details. 

Muss die Zeiterfassung elektronisch erfolgen? 

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 ein objektives, verlässliches und zugängliches System gefordert. Aktuell besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, aber noch keine allgemeine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Form. Der bekannt gewordene Entwurf der Bundesregierung sieht jedoch grundsätzlich eine elektronische Erfassung vor. Für kleinere Unternehmen sollen Übergangsregeln gelten.

Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen? 

Grundsätzlich ja. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betrifft Arbeitgeber unabhängig von Branche und Größe. Nach dem bekannt gewordenen Entwurf sollen für kleinere Unternehmen aber Übergangsfristen und für Kleinstbetriebe Erleichterungen vorgesehen werden. Der endgültige Gesetzesentwurf zur Überarbeitung des Arbeitsrechts mit allen Details und Vorschriften steht noch nicht fest.

Ist Vertrauensarbeitszeit mit der Erfassungspflicht vereinbar?

Ja, Vertrauensarbeitszeit bleibt als Arbeitszeitmodell möglich. Sie bedeutet aber nicht, dass die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gar nicht dokumentiert werden müssen. Auch bei Vertrauensarbeitszeit müssen die gesetzlichen Vorgaben zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten nachvollziehbar eingehalten werden.

Welche Strafen drohen bei fehlender Arbeitszeiterfassung? 


Verstöße gegen die Arbeitszeitregeln können mit Bußgeldern geahndet werden. Zusätzlich kann eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation im Streitfall zum Problem werden, etwa wenn Arbeitszeiten, Überstunden oder Pausen nicht belastbar nachgewiesen werden können und dadurch auch die Einhaltung fairer Arbeitsbedingungen infrage steht.

Inhaltsverzeichnis
Was steht im Referentenentwurf zum neuen Arbeitszeitgesetz?Warum kommt die Reform gerade jetzt? Was bedeutet das neue Arbeitszeitgesetz für Unternehmen?Rechtssicher aufgestellt dank TimeSecFAQ zum neuen Arbeitszeitgesetz 2026